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   BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65   

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BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65 (https://dejure.org/1966,63)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1966 - I C 53.65 (https://dejure.org/1966,63)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1966 - I C 53.65 (https://dejure.org/1966,63)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzung für die Befugnis zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks - Handwerklicher großer Befähigungsnachweis zum Führen eines Schuhmacherbetriebes - Berufszulassungsschranke des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 66
  • MDR 1967, 240
  • DVBl 1967, 153
  • BB 1967, 1017
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
    Typische "Expreß-Schuhbars" werden nicht handwerksmäßig betrieben (Bestätigung von BVerwGE 17, 230).

    Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) zugelassen.

    Die materiellrechtliche Prüfung ergibt, daß im Grundsätzlichen an der Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 230) darüber festzuhalten ist, wann ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird.

    Wie schon BVerwGE 17, 230 [231/232] erkennen läßt, hängt die Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 HandwO davon ab, daß zwei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: die handwerksmäßige Betriebsart und die fachliche Zugehörigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO, der sogenannten Positivliste, aufgeführten Gewerbe.

    Daß die Schuhbars als Schuhreparaturbetriebe fachlich zum Schuhmachergewerbe (Nr. 58 alt/77 neu der Positivliste) gehören, steht außer Zweifel (s. BVerwGE 17, 230 [231 und 232]).

    Dagegen ist aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu folgern, daß es Art. 12 Abs. 1 GG verletzen würde, den Großen Befähigungsnachweis auch dann zu verlangen, wenn ein Betrieb sich ausschließlich auf Arbeiten beschränkt, für deren einwandfreie Ausführung statt der sechs- bis neunjährigen handwerksmäßigen Ausbildung eine in wenigen Anlerntagen erreichbare Vertrautheit mit einigen in dem Betrieb vorhandenen technischen Hilfsmitteln voll ausreicht (BVerwGE 17, 230 [233]).

    Entsprechend ändern sich auch Bedeutung und Gewicht der mannigfachen Merkmale, die sich zur Abgrenzung des Handwerksbegriffs heranziehen lassen, so u.a. die Bedeutung der hier interessierenden, zunehmenden Verwendung von Maschinen für die Zuordnung der Betriebe zum Handwerk oder zur Industrie (BVerwGE 17, 230 [233 f.]).

    Insoweit findet übrigens die Entscheidung des VII. Senats (BVerwGE 17, 230) eine Bestätigung in der allgemein bekannten Erfahrung, daß seit dem Aufkommen der Schuhbars keine Klagen der Öffentlichkeit über minderwertige Leistungen laut geworden sind.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Großen Befähigungsnachweis (d.h. das Erfordernis des Nachweises handwerklicher Kenntnisse und Fertigkeiten als - subjektive - Berufszulassungsvoraussetzung) gemäß seiner im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377) entwickelten Stufentheorie unter Betonung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Schutz wichtiger Gemeinschaftswerte gerechtfertigt, nämlich der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung der Nachwuchsausbildung für die gesamte gewerbliche Wirtschaft.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
    Die Rechtsgrundlagen für die Auslegung des Begriffs "handwerksmäßig betrieben" ergeben sich in Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus den Auffassungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Handwerks-Beschluß vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97) zur Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Großen Befähigungsnachweises im Handwerk, zum Begriff des Handwerksbetriebes und zu seiner Abgrenzung - insbesondere von der Industrie - dargelegt hat.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
    Damit hat es besonders das Gemeinschaftsinteresse daran für schutzwürdig erklärt, den Handwerkerstand als eine wesentliche Gruppe des Mittelstandes zu erhalten; dieses Moment kann nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Handwerks-Beschlusses, zumal bei Mitberücksichtigung des Einzelhandels-Beschlusses vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 330 [341]) nicht dafür ausreichen, einer Abspaltung hochmodernisierter - übrigens mittelständisch bleibender - Betriebe vom Handwerksstande gerade durch Festhalten am Großen Befähigungsnachweis auch da entgegenzuwirken, wo er seinen Sinn verliert, weil die Beschränkung auf primitive Maschinenarbeit eine handwerkliche Befähigung nicht mehr zur Geltung kommen läßt.
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Nach nahezu einhelliger Meinung handelt es sich bei der Erstattung um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 4, 215 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]; 6, 323 [BVerwG 08.03.1958 - I C 181/57]; 20, 295 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63]; 25, 72 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 340; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 10. Aufl. 1973, S. 175; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1983, S. 304; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 593; Achterberg, a.a.O. S. 583; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 210 ff. ; Haueisen, NJW 1954, 977; Mörtel, BayVBl. 1970, 396; H. Weber, JuS 1970, 169 ; Wallerath, DÖV 1972, 221).
  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).
  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).

    Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, daß einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 ).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 ).
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 60.65

    Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder und die Fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können indessen für die Abgrenzung des betreffenden Handwerks mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (vgl. BVerwGE 25, 66 [67]).

    Dabei muß indessen berücksichtigt werden, daß die einzelnen Handwerkszweige ebenso wie das Handwerk insgesamt "dem Gang der wirtschaftlich-technischen Entwicklung folgend ständiger Wandlung unterliegen" (BVerfGE 13, 97 [110]; vgl. auch BVerwGE 25, 66 [71]) und infolgedessen das gegenwärtige tatsächliche Berufsbild unter Umständen von dem veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbild in einzelnen Zügen abweichen kann (vgl. hierzu Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die deutsche Handwerksordnung, RdNr. 15 zu § 1 HwO, S. 25).

    Diese Entwicklung würde sich wesentlich von jener Entwicklung im Handwerk unterscheiden, wie sie sich zum Beispiel im Schuhmacherhandwerk mit Aufkommen der Schuhbars (vgl. BVerwGE 17, 230; 25, 66) [BVerwG 16.09.1966 - I C 11/65]oder im Färber- und Chemisch-Reinigerhandwerk mit den "Schnellreinigern" (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 19.61 - [GewArch. 1964, 108]; BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - Ib ZR 48/66 - [GewArch. 1968, 166]; Bayer. VGH, Urteil vom 8. August 1968 - 175 VI 65 - [GewArch. 1969, 11]) vollzogen hat.

    Dieser Handwerksbegriff, den auch der erkennende Senat für berechtigt hält (vgl. BVerwGE 25, 66 [71]), bietet keine rechtliche Handhabe dafür, einen, bisher erlaubnisfreien Beruf ohne Änderung der Positivliste zu einem erlaubnispflichtigen Beruf zu machen.

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65

    Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und

    Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO können nur solche Tätigkeiten sein, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf (Fortführung von BVerwGE 25, 66).

    Darüber, wie der Handwerksbegriff im Berufszulassungsrecht aufzufassen ist, hat sich der Senat im Urteil vom 16. September 1966 (BVerwGE 25, 66) geäußert.

    Daß es hierauf bei "einfachen" Arbeiten im Berufszulassungsrecht, dem § 1 Abs. 2 HwO angehört, nicht ankommen kann, ergeben schon die Ausführungen des Senats in BVerwGE 25, 66 (69) [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65].

    In BVerwGE 25, 66 ließ sich die fachliche Zugehörigkeit der Besohl- und sonstigen Reparaturarbeiten der Schuhbar zum Schuhmachergewerbe (Nr. 58 alt/77 neu der Positivliste) nicht bezweifeln, und diese Arbeiten wären bei herkömmlicher Ausführungsart - insbesondere Handarbeit - auch als "erhebliche" Teilverrichtungen und "wesentliche"Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes anzusehen gewesen; nur die modernisierte, nämlich mechanisierte Betriebsweise führte dort zur Verneinung der Handwerksmäßigkeit des Betriebes, weil sie die menschliche Arbeit so vereinfacht hatte, daß statt handwerklicher Ausbildung eine schnell erlernbare Vertrautheit mit technischen Hilfsmitteln genügte.

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können aber für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO - der sogenannten Positivliste - aufgeführten Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.65 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 14]).

    Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, daß einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 [71]).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).
  • VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85

    Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die veröffentlichten Ausbildungsberufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in der Anlage A zur Handwerksordnung -- der sogenannten Positivliste -- aufgeführten Gewerbe mitherangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66, 67; BVerwG, GewArch 1979, 377 f).

    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht einer expansiven Auslegung des dynamischen Handwerksbegriffs gewisse Schranken gesetzt und beispielsweise in seinem Urteil vom 16. September 1966 (BVerwGE 25, 66 ff.) hervorgehoben, daß die Rechtsgrundlagen für die Auslegung des Begriffs "handwerksmäßig betrieben" unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Handwerksbeschluß vom 17. Juli 1961 entsprechen müssen.

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89

    Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell

    Sie enthalten nämlich erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - a.a.O.).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84

    Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

  • BVerwG, 28.06.1968 - VII C 118.66

    Erstattung von Förderungsbeiträgen für den Bezug von Handelsdünger - Erstattung

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

  • BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92

    Bestimmung des Berufsbilds des Buchdruckers - Anspruch auf Löschung einer

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90

    Kachelofenbauer II - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 58.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 306/90

    Trockenbau - Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 27.91

    Abgrenzung: Isolierer-Handwerk und Dachdecker-Handwerk

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 5 K 16.851

    Ausübungsberechtigung für Handwerksberuf - Vergleichbarkeit von Handwerksberufen

  • OVG Niedersachsen, 17.06.1991 - 8 L 38/89

    Ausschreibung; Landschaftsbau; Untersagung; Straßenbauerhandwerk;

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2001 - 2a Ss OWi 369/00

    Formelle Beweiskraft; Widersprüchlicher Vermerke im Hauptverhandlungsprotokoll;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1991 - 23 A 2809/88

    Gewerberecht: Offsetdruck kein handwerksfähiges Gewerbe

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81

    Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung

  • BVerwG, 29.04.1975 - III B 76.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gewährung von

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93

    Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94

    Herstellung von Fladenbrot; Minderhandwerk

  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 10.70

    Handwerksähnliches Gewerbe i.S.d. Handwerksordnung (HwO) - Gewerbe der

  • BVerwG, 02.05.1968 - III B 205.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Zuerkennungsbescheids - Zulässigkeit und

  • OLG Hamm, 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01

    Handwerksrolle, Glasreiniger, Fensterputzer, Hubwagen, Steiger,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1993 - 11 A 10349/92

    Sektherstellung; Weinküfer-Handwerk; Wesentliche Tätigkeit

  • BVerwG, 20.03.1973 - I C 11.70

    Inaugenscheinnahme eines vergleichbaren Handwerkbetriebes zur Erfüllung der

  • BayObLG, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94
  • OLG Köln, 04.03.1980 - 3 Ss 42/80

    Kriterien für das handwerksmäßige Betreiben einer Gebäudereinigertätigkeit;

  • BVerwG, 08.09.1972 - I B 62.72

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anspruch auf

  • BVerwG, 06.09.1972 - I B 54.72

    Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht -

  • BVerwG, 13.10.1969 - I B 54.65

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG München, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94

    Vorliegen eines mit einem Unternehmen der Landwirtschaft verbundenen

  • BVerwG, 24.10.1967 - IV 57.65
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